Begriff
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Abkürzung
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Bedeutung
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amita (lat.) | Tante von väterlicher Seite (Schwester des Vaters) | |
Auffahrt | Bei der übernahme eines Bauernhofes hatte jeder neue Besitzer eine Gebühr zu entrichten, die an den Eigentümer des Hofes gezahlt wurde. Jeder Ehepartner oder Besitzer, der neu auf den Hof zog mußte Auffahrt zahlen. War der „Neue“ im Besitz eines anderen Grundherrn, war er verpflichtet, zunächst einen Freibrief zu erwerben. |
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Auszehrung | Verhungern, Tuberkulose, Altersschwäche, Krebs | |
avia (lat.) | Großmutter | |
avunculus (lat.) | Onkel von mütterlicher Seite | |
avus (lat.) | Großvater | |
Backhäuser, Backhüser | Mieter eines Backhauses | |
Backhaus | BH | seperates Gebäude im Hofbereich (Feuergefahr), häufig auch vermietet als Wohnung für Tagelöhnerfamilien |
Brustfieber | Lungenentzündung | |
Brustkrankheit | Erkrankung der Lunge oder des Herzens | |
Coloni filius, Coloni filia (lat.) | Col. fil. | Sohn bzw. Tochter des Colons |
Colon (lat.) | Col. | abhängiger Bauer |
Deut | d | Währungseinheit: Deut/Pfennig |
echtes Kind | eheliches Kind | |
eigen | s. leibeigen | |
Epiphanias | Epi. | 6. Januar, Tag der Erscheinung des Herrn |
Einfahrt | siehe Auffahrt | |
Engbrüstigkeit | Herzkrankheit | |
folgende | f. | |
folgende, mehrere | ff. | |
folium (lat.) | fol. | Blatt |
frei | nicht leibeigen | |
Freibrief | Dokument, das den Freikauf einer vorher leibeigenen Person bestätigte | |
Freikauf | Gegen Zahlung einer Gebühr, die sich nach dem Zustand und Stand des Hofes richtete, konnten sich Leibeigene freikaufen. Dies war z.B. nötig, wenn jemand als Colon/a auf den Hof eines anderen Grundherrn wechselte oder in eine Stadt ziehen wollte. | |
Goldgulden | G oder GG | Währungseinheit |
genannt | gt. | in Westfalen waren immer die Namen der Höfe ausschlaggebend: wenn z.B. ein Mann mit dem NamenSchulte Colon auf dem Hof Meyer wurde, hieß er in Zukunft nur noch Meyer oder Schulte gt. Meyer, seine Kinder hießen Meyer. Wie er in den Besitz des Hofes gekommen war (Heirat, Kauf, Erbschaft, Geschenk), war ganz unbedeutend. Diese Regelung wurde erst 1874 mit der Einführung des Standesamtswesens beendet. |
Handelsgeld | s. Weinkauf | |
Haus | H | Zu einem Bauernhof gehörte immer nur ein „Haus“, in dem Mensch und Vieh gemeinsam unter einem Dach lebten. Bis in das 18. Jahrhundert hinein sogar in einem einzigen Raum. |
Haus Marck, Haus Venne, | Adelshäuser, die Besitzer dieser Adelshäuser waren häufig die Grundherren der leibeigenen Bauern. Gegenüber den Landesherren waren aber auch die Adeligen dienstverpflichtet | |
Heuerhaus | HH | gehörte dem Besitzer eines Bauernhofs, es lag in einiger Entfernung vom Hofgelände und wurde gegen Arbeit und Geld von Tagelöhnern gemietet (geheuert) |
Heuerling, Heuermann | Mieter eines Heuerhauses | |
Hinterläßt | In den Kirchenbüchern des 19. Jahrhunderts ist als Information zeitweise die Anzahl der hinterlassenen Kinder und der Familienstand angegeben. | |
in partu | in der Geburt, während der Geburt | |
Kirchenbuch | KB | |
Kirchengemeinde | KG | |
Kossath | Erbpächter | |
Lateinisch | Lat. | |
leibeigen | Nur eine dem jeweiligen Grundherrn „eigene“ Person konnte Colon oder Colona auf einem Hof sein. Kinder einer leibeigenen Mutter waren immer leibeigen, auch wenn der Vater frei war. Ausnahme: Bei Zwillingsgeburten war eins der Kinder von Geburt an frei. |
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Leibzucht | LBZ | Eigentlich Wohnung für den ehemaligen Colon und seine Familie, nachdem der Hof an den Nachfolger abgegeben worden war. Die LBZ war fast immer an Tagelöhner vermietet. |
Leibzüchter/in | Altenteiler/in; Leibzüchter hatten das Recht die Leibzucht zu bewohnen (soweit diese vorhanden war), und bestimmte Ackerstücke zu bewirtschaften. Aus dem Hof erhielten sie Geld, Kleidung und Lebensmittel. Die genauen Konditionen für die Leibzucht wurden schon bei der Heirat im Thedigungsbrief festgelegt. | |
Mahljahre | Festgesetzte Zeit, in der der neue Partner eines verwittweten Colons/einer Colona einen Hof bewirtschaften durfte. Nach Ablauf der Mahljare mußte der Hof an den Anerben/die Anerbin übergeben werden. In der Regel wurde die Nachfolge angetreten, wenn der Erbe 25 Jahre alt war. | |
Mark | M | Währungseinheit |
majorenn | maj. | volljährig |
matertera (lat.) | Tante von der mütterlichen Seite | |
minorenn | min. | minderjährig |
neues Haus | neues Haus, im Allgemeinen das zuletzt erbaute Heuerhaus eines Hofes, nicht das Bauernhaus! | |
Nummer | Nr./Nr | Nummer, Nummer in der jeweiligen Liste oder Quelle, z. B. laufende Nummer im Jahrgang eines Kirchenbuchs oder im Steuerregister, Nr. des Hauses innerhalb der Bauerschaft |
Pagina (lat.) | P. oder p. | Seite |
Patrinus, patrini | Pate, Paten | |
patruus (lat.) | Onkel von väterlicher Seite | |
Pistole | Währungseinheit (5 Reichstaler = 1 Pistole) | |
Reichst(h)aler | Rth/Rt. | Währungseinheit |
Seite | S. | |
Sterbfall | Nach dem Tod des Colons oder seiner Ehefrau fiel nach dem grundherrlichen Recht die Hälfte des Besitzes an den Grundherrn. Ursprünglich wurde diese Abgabe in Naturalien geleistet, später wurde ein Inventar des Hofes angelegt und dann die Hälfte des Wertes als Höhe des Sterbfalls angegeben. | |
Scheune, Schoppen | SCH | |
Schilling | ß | Währungseinheit |
T(h)aler | T | Währungseinheit |
Thedigungsbrief | Heiratsvertrag | |
unechtes Kind | uneheliches, illegitimes Kind | |
Wehrfester, Wervester | Colon, die Bezeichnung beruht auf der alten Verpflichtung, dass jeder Colon im Kriegsfall mit persönlicher Bewaffnung zur Verteidigung der Grafschaft bereitstehen mußte | |
Weinkauf, Winkauf | Gebühr für Beamte und Schreibpersonal, die bei der „Winnung“ eines Vertrages anfiel. | |
Zivilregister | Zwischen 1810 und 1814 Ersatz für die Kirchenbücher, die unter der Herrschaft von Napoleon nicht geführt wurden. Die Zivilregister wurden durch die Maires (Bürgermeister) geführt. |